Der Urlaubsanspruch während der Altersteilzeit

Rente_3.jpgBeim Blockmodell, bei dem die Arbeitszeit in Arbeits- und Freistellungsphase aufgeteilt wird, verfällt der Urlaub, wenn man ihn nicht vor der Freistellungsphase nimmt und der Arbeitgeber muss in diesem Fall die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers auch nicht abgelten. So entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Aktenzeichen: 9 AZR 143/04). Nicht gewährter Urlaub sei zwar in der Regel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz abzugelten. Ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell beende aber nach der Arbeitsphase das Arbeitsverhältnis nicht. Offene Urlaubsansprüche aus der Arbeitsphase seien daher nicht abzugelten. Das Risiko, dass der Urlaub vor Beginn der Freistellungsphase nicht mehr genommen werden kann, trage der Arbeitnehmer.