Arbeitslose und Arbeitnehmer in Altersteilzeit konnten bis Januar 2006 unter diesen bestimmten Voraussetzungen bereits mit 60 Jahren in Rente gehen:
– Vollendung des 60. Lebensjahres,
– Arbeitslosigkeit bei Rentenbeginn und Arbeitslosigkeit nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten für mindestens 52 Wochen (am Stück oder in mehreren Intervallen),
– mindestens 8 Jahre Pflichtbeitragszahlung innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn für eine versicherte Beschäftigung,
– Einzahlung länger in die gesetzliche Rentenversicherung für mindestens 15 Jahre und
– Einhaltung bestimmter Hinzuverdienstgrenzen vor Erreichen des 65. Lebensjahres.
Ihnen wurde aber die Rente um bis zu 18 % gekürzt. Seit Anfang 2006 wird nun aber für diese Altersrente die Altersgrenze in Monatsschritten auf das 63. Lebensjahr angehoben. Betroffen sind die Arbeitnehmer, die zwischen Januar 1946 und Dezember 1948 geboren sind. Im Januar 1946 Geborene können diese Altersrente frühestens mit 60 Jahren und einem Monat beziehen. Wer zwischen Dezember 1948 und 1951 geboren wurde, kann erst mit 63 Jahren eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmen. Sie müssen dann noch Abschläge in Höhe von 7,2 Prozent hinnehmen. Für noch jüngere Arbeitnehmer gibt es diese Altersrentenart nicht mehr. Sie können grundsätzlich erst ab dem 65. Lebensjahr in den Ruhestand gehen, auch wenn sie arbeitslos sind. Zu beachten ist, dass diese Änderung nicht für nach 1945 geborene Versicherte gilt,
– die bereits bis Ende 2003 mit ihrem Arbeitgeber verbindlich das Ende ihres Arbeitsverhältnisses festgelegt hatten oder
– deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.2004 bereits gekündigt war oder
die am 1.1.2004 arbeitslos waren.