Anstelle einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beantragt werden. Eine solche teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Antragsteller im Rahmen einer 5-Tage-Woche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – unabhängig vom erlernten Beruf – nur noch mindestens drei, aber nur unter sechs Stunden täglich tätig sein kann. Zusätzlich muss der Antragsteller genauso wie bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung umgewandelt werden, wenn dem Versicherten kein dementsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht. Auf die erworbene Qualifikation und den bisherigen beruflichen Werdegang des Versicherten kommt es bei der Feststellung einer Erwerbsminderung nach heutigem Recht nicht mehr an. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist allerdings nur halb so hoch, wie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und es sind bei Inanspruchnahme einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vor dem 63. Lebensjahr Rentenabschläge hinzunehmen. Für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht wird, beträgt der Rentenabschlag für jetzige Antragsteller, die das 60. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, 10,8 %.