Wenn ein Arbeitnehmer, dem von seinem Arbeitgeber eine Betriebsrente zugesagt wurde, vor Eintritt des Versorgungsfalls, also dem Erreichen der Altersgrenze, dem Tod oder der Invalidität aus dem Unternehmen ausscheidet, verfällt die Betriebsrente nicht, wenn die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen erfüllt sind. Vielmehr bleibt ihm eine so genannte Anwartschaft erhalten. Seit 2001 gelten folgende Fristen:
– Bei Entgeltumwandlung sind die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen sofort erfüllt (§ 1b Abs. 5 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz, BetrAVG),
– Bei arbeitgeberfinanzierter betrieblicher Altersversorgung, wenn der Arbeitnehmer bei Austritt das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage mindestens 5 Jahre bestand.
Für Zusagen, die vor 2001 erteilt wurden, gilt:
– Bei arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung, wenn der Arbeitnehmer bei Austritt das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage mindestens 10 Jahre bestand,
– Bei arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung, wenn der Arbeitnehmer bei Austritt das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage mindestens 3 Jahre bestand und die Betriebszugehörigkeit seit 12 Jahre besteht.
Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 sind aber auch Zusagen, die vor 2001 erteilt wurden, gesetzlich unverfallbar, wenn sie fünf Jahre bestanden haben und der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet hat.
Unabhängig von diesen gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine frühere vertragliche Unverfallbarkeit vereinbart werden.