Neuerungen im Seniorenrecht

Schenkung_1.jpgÜber 50- Jährige Beschäftigte sollen länger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) und einen Eingliederungsgutschein erhalten. Die Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) müssen erst mit Vollendung des 63.Lebensjahres mit Rentenabschlägen rechnen.

Dies teilt die Bundesregierung mit. Die am 15.02. 2008 vom Bundestag beschlossenen neuen Regelungen treten schon rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft. Nach der Neufassung des Gesetzes verlängert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld I von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben auf maximal 24 Monate. Die Entscheidung soll nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich unter Berücksichtigung des Alters und der bereits erworbenen Versicherungszeiten erfolgen.
Demnach sollen beispielsweise Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten 5 Jahren dreißig Monate Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet haben, das Arbeitslosengeld I 15 Monate beziehen dürfen.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und  Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben sollen 18 Monate lang einen Anspruch auf Anspruch auf ALG I haben.
Über 58-Jährige, die innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 48 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, erhalten einen Anspruch auf ALG I für die Dauer von 24 Monaten.

Ferner soll nach dem neuen Gesetz auch die Aufnahme von Arbeit durch über 50- jährige Arbeitslose gefördert werden. Die Förderung kann bis zu 50 % des Arbeitsentgeltes betragen. Die Förderung setzt allerdings grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr schon vollendet hat und einen Anspruch auf mindestens 12 Monate Arbeitslosengeld haben. Außerdem muss die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden pro Woche betragen und der Arbeitsvertrag muss auf mindestens ein Jahr befristet sein.

Dieser Eingliederungszuschuss wird nach dem Willen des Gesetzgebers für die Dauer von einem Jahr gewährt. Die Höhe des Anspruchs ist allerdings im Einzelfall unterschiedlich und beträgt grundsätzlich zwischen 30 und 50 Prozent des Arbeitsentgeltes.
Weiterhin setzt die Inanspruchnahme des Eingliederungsgutscheins grundsätzlich voraus, dass ein konkretes Arbeitsangebot vorliegt. Alternativ muss er aber einen Auftrag an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin enthalten, sich um die Einlösung des Gutscheins zu bemühen.