Vermögensrechtliche Straftaten gegen Senioren – Strafantragsrecht von Betreuern und Bevollmächtigten?

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Betreuer oder ein Vorsorgebevollmächtigter in Vertretung des Betroffenen einen wirksamen Strafantrag stellen kann?

Vermögensrechtliche Straftaten gegen Senioren sind mittlerweile leider an der Tagesordnung. Jedoch gelingt es bis jetzt nur in Aufnahmefällen, die Täter strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Einer der Gründe dafür ist, dass Straftaten, die von Angehörigen begangen werden, ausdrücklich nur auf Strafantrag verfolgt werden. Wenn der Strafantrag nicht gestellt wird, läuft schon das ggf. eingeleitete Ermittlungsverfahren ins Leere.

Gerade aber in den Fällen, in denen Familienangehörige die Täter sind, fällt es vielen Betroffenen schwer, diese strafrechtlich zu belangen. Dahinter können Abhängigkeitsverhältnisse stehen, Drohungen, Angst davor alleingelassen zu werden und so weiter.

Es bleibt nach den strengen Regeln des Strafgesetzbuches auch nicht lange Zeit um sich darüber Gedanken zu machen. Nach § 77 b Abs. 1 StGB muss der Strafantrag innerhalb von 3 Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene von der Tat und der Person des Täters erfährt.

Falls für den Betroffenen eine gesetzliche Betreuung eingerichtet ist, beginnt die Frist in dem Zeitpunkt, in dem der Betreuer als gesetzlicher Vertreter davon erfährt.

In diesen Fällen stellt sich weiterhin die Frage, ob der gesetzliche Betreuer überhaupt dazu befugt ist, einen Strafantrag als Vertreter des Betroffenen zu stellen. Die Vertretungsmacht des Betreuers beschränkt sich auf die gerichtlich angeordneten Aufgabenkreise. Welcher Aufgabenkreis für die Stellung eines Strafantrages übertragen sein muss, ist nicht abschließend geklärt und wird unterschiedlich diskutiert. Eine Meinung hält es für ausreichend, wenn der Aufgabenkreis der Vermögenssorge übertragen wurde, andere fordern zusätzlich den Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden“. Die Regelungen des Betreuungsrechts sind auf diese Herausforderungen nicht vorbereitet, es besteht hier dringend Handlungsbedarf durch den Gesetzgeber. In dem Fall, in dem eine Betreuung überhaupt erst deshalb eingerichtet werden muss, weil sich eine Straftat durch einen Angehörigen abzeichnet, ist in dem Beschluss zur Betreuerbestellung jedenfalls explizit die Strafantragsbefugnis des Betreuers aufzunehmen. So ist sichergestellt, dass der Betreuer zur Stellung des Strafantrages berechtigt ist.

Falls keine gesetzliche Betreuung eingerichtet wurde, der Betroffene aber eine Vorsorgevollmacht erstellt hat, stellt sich die Frage, ob der Bevollmächtigte dazu befugt ist, einen Strafantrag zu stellen. Dazu muss entweder die Vollmacht schon so vorausschauend formuliert sein, dass dem Bevollmächtigten das Recht zusteht, auch in diesen Fällen für den Vollmachtgeber zu handeln. Oder – falls der Vollmachtgeber inzwischen nicht mehr geschäftsfähig ist – muss eine Betreuung für die Stellung des Strafantrages eingerichtet werden. Der Bevollmächtigte kann dabei zusätzlich zu seiner Vollmacht als Betreuer eingesetzt werden.