Zuständig für die Grabpflege ist zunächst der Nutzungsberechtigte, also die Person, die die Grabstätte gekauft hat. Wenn der Erblasser selbst das Grab erworben hat, geht das Nutzungsrecht auf seine Erben über. Ob die Erben nach der Beerdigung weiterhin zur Grabpflege verpflichtet sind, wird unterschiedlich beurteilt. Die herrschende Meinung verneint eine solche Verpflichtung. Die Erben können das Nutzungsrecht an dritte Personen weitergeben, die sich anschließend um Grabpflege kümmern. Es ist also für Angehörige, die nicht Erben sind, grundsätzlich möglich, einen eigenen Grabpflegevertrag mit einer Gärtnerei abzuschließen. Allerdings müssen sie dann auch die Kosten tragen.
Da keine einheitliche Gesetzgebung zur Grabpflege existiert, können die Kommunen die Einzelheiten zur Grabpflege in ihren Friedhofssatzungen selbst regeln. Dadurch können sich Änderungen zu o. g. Ausführungen ergeben.