Leibrentenverkauf

Der Verkauf einer Immobilie in Form der Leibrente kann für Immobilieneigentümer, die keine Erben haben, eine interessante Form der zusätzlichen Altersversorgung darstellen.

Anstelle des Kaufpreises erhält der Verkäufer entweder eine lebenslange Leibrente oder einen Teil des Kaufpreises und zusätzlich eine Leibrente. Vielfach wird auch die Weiterzahlung der Leibrente an den Ehe- oder Lebenspartner vereinbart, bzw.falls der Leibrentenempfänger vorzeitig stirbt, dass dann die Leibrente oder ein bestimmter Betrag an eine dritte Person weiterbezahlt wird.

ACHTUNG:Die Leibrente muss immer im Grundbuch an erster Rangstelle stehen, um eine entsprechende Sicherheit zu haben
Für den Fall der Nichtzahlung der Leibrente sollte immer im Grundbuch ein automatisches Rücktrittsrecht vereinbart werden.

Dieses Rücktrittsrecht sollte auch dem Käufer im Falle der Verwahrlosung oder fehlender Instandsetzung eingeräumt werden.

Denkbar ist auch ein im Grundbuch eingetragenes Belastungs- und Verfügungsverbot.

Die Leibrente sollte auch wertgesichert sein.

Auf jeden Fall sollte vor Beurkundung eine Beratung durch einen sachkundigen Anwalt erfolgen, der die Praxisprobleme kennt.

Der oftmals von dem Käufer ausgesuchte Notar kann aus standesrechtlichen Gründen den Verkäufer rechtlich nicht beraten.