Alleineigentum des Partners

Rente_1.jpgIn einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist grundsätzlich jeder Eigentümer dessen, was er selbst erworben hat. Ein Zugewinnausgleich findet demnach nicht statt.


Steht beispielsweise, die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, ändert sich an dem Eigentumsverhältnis nichts. Der Partner, dem die Immobilie gehört und der auch im Grundbuch eingetragen ist, bleibt Alleineigentümer. Die Einräumung der Mitbenutzung der Wohnung des anderen Partners beruht rein auf tatsächlicher Grundlage, verschafft ihm allerdings kein Eigentum.
Beim gemeinsamen Kauf einer Sache, den beide Partner tätigen, wird automatisch derjenige Eigentümer, mit dem der Kaufvertrag geschlossen wurde. Allein auf den Vertragspartner geht das Eigentum über.