Erbrecht

Rente_1.jpgLebte der verstorbene Erblasser bis zu seinem Tod in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ändert dies nichts an den Vorschriften über das Erbrecht, da die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht von den erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erfasst werden. Demzufolge ist also eine Verfügung von Todeswegen (Testament oder Erbvertrag) erforderlich um den Partner zu beerben.
Haben Erblasser und dessen Lebengefährte bis zu dessen Tod jedoch durch eine gemeinsame Tätigkeit Vermögen erworben, steht dem Partner des Erblassers nach dessen Tod ein Ausgleichsanspruch hinsichtlich dieses Vermögens zu. Dabei sind die Zahlungen der Erben als Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG zu berücksichtigen.