Finanzen

Rente_1.jpgBankverbindungen:
Generell unterhält jeder von beiden Partnern sein eigenes Konto, über dieses auch nur er selbst verfügungsberechtigt ist. Demnach hat der jeweilige Partner keinerlei Rechte und Pflichten aus der Kontoverbindung des Anderen.
Es besteht allerdings die Möglichkeit, sowohl bei Ehegatten als auch bei nicht ehelichen Lebenspartnern, dem Anderen eine Kontovollmacht über das eigene Konto zu erteilen. Somit ist auch der bevollmächtigte Partner dazu berechtigt über das Konto des Andere zu verfügen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nur der Kontoinhaber für eventuelle Schulden auf diesem Bankkonto haftet, da er allein Kontovertragspartner ist und auch bleibt.

Bürgschaft
Hat sich ein Partner der Lebensgemeinschaft für die Darlehnschulden des Anderen verbürgt, kann er – auch nach dem Scheitern der Beziehung – mit seinem Vermögen in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner nicht zahlt. Die Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stellt für das darlehensgebende Kreditinstitut keinen Anspruch auf Entlassung des Bürgen aus seiner Schuld dar. Es sei denn, es herrscht zwischen dem Umfang der Haftung und der Leistungsfähigkeit des mitverpflichteten Partner ein krasses Missverhältnis. In solchen Fällen kann die Mithaftung des Partners unzulässig sein, beispielsweise aufgrund von Sittenwidrigkeit. Die zum Ausschluss der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft herangezogene Geringfügigkeit der Hauptschuld richtet sich nicht abstrakt nach einer bestimmten Höhe, sondern hängt vielmehr konkret von der wirtschaftlichen Situation des Bürgen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung konkreter Erwerbsprognosen ab.

Darlehen
Überlässt ein Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem Anderen nicht unerhebliche Barmittel um damit Aufwendungen zu tätigen, muss klar geregelt sein, ob die Geldhingabe mit einer Rückzahlungsverpflichtung versehen war oder nicht. Liegt eine solche geregelte Verpflichtung nicht vor, ist davon auszugehen, dass die Leistungen aufgrund von partnerschaftlicher Solidarität und nicht wegen einer Rechtspflicht geleistet wurde. Dies hat zur Folge, dass der Partner, der die Barmittel geleistet hat, im Falle einer Trennung diese nicht zurückfordern kann.

Gemeinsamer Kredit:
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können einen gemeinsamen Kredit aufnehmen. Sind beide Partner gegenüber der Bank Kreditnehmer, haften beide gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung des Darlehns mit den entsprechenden Zinsen. Sie können jedoch dabei auch als zwei unabhängige Dritte auftreten. Folglich kann der eine Partner den Vertrag abschließen, während der Andere beispielsweise durch eine Bürgschaft Sicherheit leistet. Berücksichtigt wird allerdings die wirtschaftliche Situation des Bürgen zum Zeitpunkt der Vertragsschlusses. Hierbei ergeben sich jedoch keine Besonderheiten der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.

Schulden des Partners:
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet noch keine rechtliche Verbindung zwischen den Partner. Ansprüche auf Unterhaltszahlungen kommen demnach nicht auf. Es sei denn die Partner haben ein oder mehrer Kinder zusammen.
Da es jedoch zu keiner rechtlichen Verbindung gekommen ist, kann auch keine grundsätzliche Haftung für die Schulden des Partners bestehen. In der gesetzlich geregelten Ehe hat der eine Ehegatte die Möglichkeit den Anderen bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes eines Gläubigern gegenüber zu verpflichten. Eine solche Verpflichtung des Partners bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist allerdings nicht möglich.