Kinder, die aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften stammen, unterscheiden sich von ihrer Rechtsstellung nicht von anderen Kindern. Ebenso sind sie mit allen anderen Abkömmlingen rechtlich gleichgestellt.
• Sorgerecht:
Aufgrund der Unterschiedlichkeiten der Lebensverhältnisse, in die nichtehelichen Kinder hineingeboren werden, steht das Sorgerecht grundsätzlich allein der Mutter und nicht dem Vater oder beiden Elternteilen gemeinsam zu
Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, dass Vater und Mutter eines nichtehelichen Kindes die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Hierfür müssen sie allerdings gemeinsam gegenüber dem Jugendamt in einer öffentlichen Urkunde (der sog. Sorgerechtserklärung) erklären, dass sie diese elterliche Sorge gemeinsam ausüben möchten. Diese Sorgerechterklärung können die Eltern schon vor Geburt des gemeinsamen Kindes abgeben. Für diese Erklärung ist es nicht erforderlich, dass die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft schon ,noch oder jemals zusammengelebt haben. Wichtig ist nur dass sie von beiden Partnern gemeinsam abgeben wird. Gegen den Willen der Mutter kann der Vater kein gemeinsames Sorgerecht für das Kind erreichen. Und auch die Mutter kann ohne Bereitschaft des Vaters nicht mit ihm die Sorge für das Kind teilen. Somit erhalten nur beide Eltern gleichermaßen Zugang zur gemeinsamen Sorge, wenn sie dies übereinstimmend wollen.
Ein „Widerruf „ einer solchen Sorgerechtserklärung ist jedoch nicht möglich. Möchte also ein Elternteil an dieser Regelung nicht mehr festhalten, muss er beim Familiengericht die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich allein beantragen. Dieser Antrag kann auch der Vater stellen, wenn er zuvor das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter hatte.
• Unterhalt: Zum 1. Januar 2008 trat die Unterhaltsreform in Kraft, die eine Änderung der Regelung im Betreuungsrecht mit sich brachte. Demnach dürfen Alleinerziehende im Vergleich zu geschiedenen Alleinerziehenden nicht mehr unterschiedlich behandelt werden.
Der Betreuungsunterhalt ist auch nach der Neufassung des §1615l II BGB zeitlich bis zum 3. Geburtstag des Kindes befristet auszusprechen. Dieser befristete Unterhalt kann allerdings im Einzelfall verlängert werden, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht. Sind die Voraussetzungen für einen Billigkeitsunterhalt gegeben, muss der Alleinerziehende die Umstände, die einer Ausweitung der ausgeübten Teilzeittätigkeit entgegenstehen, darlegen und auch beweisen. Maßgeblich sind dabei aber die Belange des Kindes. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder findet sich im Kinderunterhaltsrecht verankert. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder lehnt sich an die Höhe des steuerlichen Freibetrags. Zum Unterhalt verpflichtet sind allerdings beide Elternteile der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Gingen aus einer nichtehelichen Gemeinschaft mehrere Kinder hervor, ist für die Entstehung und die Dauer des Unterhaltsanspruches die Geburt des letzten gemeinsamen Kindes maßgeblich.