Ist ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Betrieb des Anderen tätig, entscheiden beide über die rechtliche Einordnung dieser Mitarbeit. Vereinbaren die Partner, dass es sich bei dieser Mitarbeit um ein Dienstverhältnis handelt und halten dies auch anhand eines Arbeitsvertrags oder einer ähnliche Regelungen fest, steht dem Arbeitenden grundsätzlich eine Vergütung für die geleistete Arbeit zu. Die Höhe dieses Entgelts bestimmt sich grundsätzlich nach der üblichen Vergütung für die verrichtete Tätigkeit.
Kommt es allerdings zu keiner Vereinbarung eines Arbeitsvertrags wird angenommen, dass die Mitarbeit im Betrieb des Partners als eine Investition in die nichteheliche Lebensgemeinschaft getätigt wird. Dementsprechend wird dann auch keine Vergütung der geleisteten Dienste geschuldet. Dies könnte dann zur Folge haben, dass lange Zeit nicht ausgezahlte Nettobeträge des abgerechneten Arbeitslohns bei Ende der Lebensgemeinschaft nicht nachgefordert werden können. Eine nachträgliche Entlohnungspflicht erkennt die Rechtsprechung nur bei außergewöhnlichen Umständen an.
Es ist daher äußerst empfehlenswert, im Falle der Mitarbeit im Betrieb immer eindeutige Verträge abzuschließen. Somit werden mitarbeitende Partner nicht nur arbeitsrechtlich abgesichert. Die Verträge sichern ihnen auch Ansprüche gegen die Kranken- und Rentenversicherung und erhöhen gleichzeitig die Unabhängigkeit gegenüber dem anderen Partner.