Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können wie zwei oder mehrere natürliche Personen zusammen eine Sache, beispielsweise eine Immobilie erwerben. Der Erwerb einer Immobilie von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollte grundsätzlich gemeinsam in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben werden, wenn beide zur Finanzierung der Immobilie beitragen. Der gemeinsamen Kauf durch beide Partner begründet ein Miteigentum beider Parteien. Sie werden demnach beim Kauf einer Immobilie auch beide als Miteigentümer ins Grundbuch eingetragen. Somit steht beiden Partnern, auch für den Fall des Scheiterns der Beziehung, die gemeinsame Nutzung kraft Gesetztes zu.