Partnerschaftsvertrag

Rente_1.jpgWegen der weitgehenden Nichtregelung der nichtehelichen Lebensgemeinschaften, liegt es nahe, dass beide Partner einen Partnerschaftsvertrag untereinander schließen und sich somit selbst eine rechtliche Grundlage stellen. Dieser Vertrag regelt allerdings nur Rechte und Pflichten im Innenverhältnis der Partner. Ansprüche Dritter werden durch solche Verträge nicht begründet.
Aufgrund der gesetzlichen Vertragsfreiheit haben die Partner die Möglichkeit einen solchen Vertrag zu Beginn der Beziehung oder auch noch zu einem späteren Zeitpunkt, oder sogar am Ende der Lebensgemeinschaft abzuschließen. Somit können sie Regelungen für die Zeit des Zusammenleben und auch für den Fall und die Zeit nach der Trennung treffen.
Zu beachten sind allerdings die geregelten Ausnahmen der Sorgerechtserklärung, die Übertragung von Grundstücken oder sonstigen Immobilien. Diese können von den Partnern nicht selbst im Vertrag geregelt werden. Ansonsten sind die Partner bei der inhaltlichen Gestaltung des Vertrags weitgehend frei.
Zu empfehlen ist, dass der Vertrag immer schriftlich verfasst und von beiden Parteien unterschrieben werden sollte.
Die wichtigsten Punkte, die sie bei einem Partnerschaftsvertrag regeln sollten, sind:

•    Die elterliche Sorge und das Besuchsrecht für die Kinder im Falle der Trennung
•    Die Frage der Erwerbstätigkeit der Partner, also auch die Aufteilung der Hausarbeit
•    Die Finanzierung des Haushalts und wer welche Beträge dafür aufbringt
•    Die Eigentumsverhältnisse an während der Beziehung geschafften Gegenstände und ihre Aufteilung im Falle der Trennung
•    Der Ausgleich des während der Beziehung erlangten Vermögens.
•    Die Unterhaltszahlung für gemeinsame Kinder
•    Die Benutzung der Wohnung nach der Trennung
•    Die Pflege bei Krankheit und im Alter
•    Die Befreiung der Ärzte von der Schweigepflicht
•    Die Erteilung wechselseitiger Vollmachten für bestimmt oder für alle Geschäfte