Bindewirkung einer Patientenverfügung

Patientenverfuegung.jpgPatientenverfügungen sind nur dann bindend, wenn die dortigen Handlungsanweisungen im Einzelfall hinreichend konkret sind und über bloße Richtungsangaben hinausgehen. Patientenverfügungen sollen Würde und Selbstbestimmung für das Lebensende sichern. Dieses Ziel können sie nur dort erreichen, wo sie keinen Anlass zu vernünftigen Zweifeln an dem Inhalt des eigenen Willens des Betroffenen geben. Aus der Patientenverfügung muss sich klar ergeben, dass im jetzigen Zeitpunkt keine Aufrechterhaltung der lebenserhaltenden Maßnahmen gewünscht wird. Sollte sich ein solches nicht ergeben, gilt gem. Art. 2 II 1 GG eine Vermutung dafür, dass der Erkrankte die Aufrechterhaltung seines Lebens will.

Das Urteil des AG Siegen vom 28. 9. 2007 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.