Auch in Frankreich wurde im Jahre 2005 eine gesetzliche Grundlage für Patientenverfügungen geschaffen. Die directives anticipées Art. L. 1111-11 Code de la santé puplique billigen verbindlichen Patientenverfügungen eine kurze Wirkungsdauer zu: Ihre Abfassung oder Bestätigung darf nicht älter als drei Jahre sein. Sofern es bei der Verfügung um lebensverkürzende Maßnahmen geht, handelt es bei der Patientenverfügung lediglich um ein Indiz für den mutmaßlichen Willen des Patienten (Art. L. 1111-11 I Code de la santé puplique).