Die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Patientenverfügung: Aufklärungspflicht des Arztes

Patientenverfuegung.jpgEs ist umstritten, inwieweit die Aufklärungspflicht des Arztes als eine Wirksamkeitsvoraussetzung für Patientenverfügungen zu sehen ist. Nach einer Ansicht kann eine Patientenverfügung nur dann verbindlich sein, sofern ihrer Abfassung eine ärztliche Aufklärung vorangegangen ist. Dabei stützen sich die Vertreter dieser Ansicht auf das Argument, dass auch vor jedem ärztlichen Heileingriff eine eingehende Aufklärung des Patienten hinsichtlich Diagnose, therapeutischen Aussichten, Optionen und deren Risiken stattfinden muss.  Eine wirksame Einwilligung des Patienten in eine Heilbehandlung ist somit ohne Aufklärung des Arztes nicht möglich. Denn eine Einwilligung des Patienten sollte „informed consent“ erfolgen. Dies bedeutet, dass der Patient über den Zweck der Maßnahme aufgeklärt sein muss.  Die ärztliche Aufklärung soll dem Patienten helfen, eventuell notwendig werdende Behandlungsmöglichkeiten besser zu verstehen und ihre Risiken besser einzuschätzen. Vor allem Patientenverfügungen können sich mit ihrem Inhalt auf konkrete Krankheitssituationen richten. Jedoch ist es einem Patienten wegen fehlender Fachkenntnis oft nicht möglich, die kaum abschätzbaren Konsequenzen und Folgen medizinischer Behandlungen richtig zu beurteilen. Daher kann ein Patient der von einem Arzt Aufgeklärt wurde verdeutlichen, dass er wirklich verstanden hat, welche Tragweite die Entscheidung seiner Patientenverfügung haben kann. Dies verschafft ihm die notwendig intellektuelle Kompetenz zur Verwirklichung seines Selbstbestimmungsrechts.
Daher stellt sich nun die Frage, ob eine Patientenverfügung ebenfalls nur durch eine ärztliche Aufklärung ihre Wirksamkeit erlangt.
Es darf nicht verkannt werden, dass ein Patient der in einen ärztlichen Heileingriff einwilligen möchte, bereits einen Arzt aufgesucht hat. Er hat sich bereits entschieden, in einem gewissen Umfang Hilfe zu bekommen. Damit der Patient nun die Risiken und Optionen abschätzen kann, ist es in dieser Situation notwendig, dass ein Arzt ihn aufklärt. Dem Patienten steht es dann immer noch frei, in den Eingriff einzuwilligen oder diesen abzulehnen.
Allerdings ist die Situation bei einer Patientenverfügung eine andere. Mit einer Patientenverfügung möchte der Patient seinen Willen äußern, es kommt ihm nicht darauf an, über gewisse Krankheitssituationen aufgeklärt zu sein. Der Patient möchte mit Hilfe der Patientenverfügung sein Selbstbestimmungsrecht im Vorfeld ausüben um seinen Wünschen Ausdruck zu verleihen. Hingegen wäre er durch eine obligatorische Informationspflicht gezwungen, sich einer qualifizierten Beratung zu unterziehen, obwohl er dies nicht möchte. Jedoch kann man auch einen kranken Menschen nicht zwingen, zum Arzt zu gehen. Wenn er trotz seiner Erkrankung keine ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen möchte, muss dies akzeptiert werden. Gestützt auf sein Selbstbestimmungsrecht darf auch ihm keine ärztliche Beratung aufgezwungen werden. Daher würde eine obligatorische Informationspflicht gegen das Selbstbestimmungsrecht verstoßen und die herrschende Meinung ist sich darüber einig, dass eine Aufklärung des Arztes für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung nicht zwingend sein kann, jedoch sehr sinnvoll wäre. 
Im Ergebnis wird deutlich, wie wichtig und sinnvoll eine ärztliche Beratung ist. Doch trotz all dieser Vorteile wäre eine obligatorische Informationspflicht aus den bereits dargelegten Gründen verfehlt.
Daher haben sich auch die Mitglieder des 66. Deutschen Juristentages sowie die Verfasser der beiden Gesetzesentwürfe gegen die Aufnahme einer ärztlichen Beratungspflicht als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Patientenverfügung entschieden, würden sie jedoch unabhängig von der fehlenden Rechtspflicht dem Patienten zur Absicherung seiner Verfügung empfehlen.