Abschließend kann zusammengefasst werden, dass weder die Aufklärungspflicht des Arztes im Vorfeld noch die notarielle Beurkundung oder die stetige Aktualisierung einer Patientenverfügung als Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine wirksame Patientenverfügung von Bedeutung sein sollten. Dennoch werden diese Aspekte einem Patienten empfohlen zu beachten, wenn er seine Patientenverfügung verfasst. Denn auch wenn diese Punkte nicht für die Wirksamkeit der Verfügung relevant sind, schadet es nicht, sie zu beachten um eventuellen Zweifeln, bezüglich des tatsächlichen Willens des Patienten entgegenzuwirken.
Die Einwilligungsfähigkeit des Patienten hingegen wird als eindeutige Wirksamkeitsvoraussetzung gesehen, ebenso wie auch die Schriftform bei einer Patientenverfügung vorausgesetzt wird.