Auch wenn der behandelnder Arzt und Betreuer übereinstimmend die künstliche Ernährung des Betreuten beenden, ist hierfür dennoch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Die zur Lebensverlängerung erforderliche künstliche Ernährung muss eingestellt werden, wenn dies dem ausdrücklichen Willen des Betroffenen in der Patientenverfügung entspricht, auch wenn der Patient noch auf körperliche Zuwendung reagiert und sein Zustand stabil ist.
Der Beschluss des LG Essen vom 29. 11. 2007 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.