Bei einer Mittsiebzigerin aus Köln hatte sich der Gesundheitszustand derart verschlechtert, dass sie sich dazu entschloss, in ein Altenheim umzuziehen. Eine der drei Pflegestufen lag jedoch noch nicht vor. Die Seniorin setzte in ihrer nächsten Steuererklärung die Kosten für die Unterkunft und die notwendige „unterschwellige“ Pflege (damit ist die Pflegestufe 0 gemeint), als außergewöhnliche Belastung ab. Das Finanzamt teilte jedoch mit, dass dies nicht möglich sei, da noch keine Pflegestufe erreicht sei. Dagegen klagte die Seniorin und bekam vom Bundesfinanzhof recht. Der Bundesfinanzhof führte aus, dass die steuerrechtliche Konstruktion der außergewöhnlichen Belastung nicht zwingend von einer Pflegestufe abhängig sei.
Tanja Stier
Rechtsanwältin