Um festzustellen, ob das deutsche Reiserecht anzuwenden ist, muss zwischen einem reinen Beförderungsvertrag und einem Reisevertrag bei einer Kreuzfahrt unterschieden werden. Sie müssen sich dabei klar werden, was genau bei der Schiffsreise geschuldet wird. So ist auch dann eine Überfahrt mit einer Fähre nichts zwangsläufig eine „Kreuzfahrt“, wenn Ihnen eine Kabine gestellt wird. Auf der anderen Seite kann allerdings schon eine Fahrt mit einem Frachtschiff eine „Kreuzfahrt“ im rechtlichen Sinne darstellen, wenn beispielsweise die Verpflegung mitgebucht wird. Wesentlich für die Abgrenzung ist, dass bei einer Kreuzfahrt mehr als eine Reiseleistung geschuldet wird. Bei einer Fährfahrt wird nur das „Ankommen“ geschuldet. Unterkunft und Fahrzeugmitnahme sind dabei nur Nebenleistungen. Als Faustformel für die Abgrenzungl kann hier somit grundsätzlich gelten:
Ist das Ankommen das Ziel, dann liegt ein reiner Beförderungsvertrag vor. Ist der Weg das Ziel, dann liegt ein Reisevertrag vor.
Diese Abgrenzung wird bei den Rechten bei Mängeln der Reise relevant, da das Reiserecht zusätzliche Rechte für den Betroffenen bereithält.