Kreuzfahrt/ Rechte bei Mängeln, Schadenersatzansprüche

Soweit die Kreuzfahrt Mängel im rechtlichen Sinne gehabt hat, steht es dem Betroffenen zu, den Reisepreis zu mindern. Als Orientierungshilfe für die Höhe der Minderung kann die ADAC-Tabelle oder auch die Kemptener-Reisemängeltabelle herangezogen werden. Schadenersatzansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn durch einen Reisemangel ein Körper- oder Sachschaden entstanden ist, soweit den Reiseveranstalter ein Verschulden dafür trifft. Grundsätzlich muss sich der Reiseveranstalter auch das Verhalten des Personals zurechnen lassen. Eventuell kann auch überprüft werden, inwieweit bei Körper- und Sachschäden Ansprüche gegen Unternehmen bestehen, deren sich der Reiseveranstalter zur Erbringung der Reiseleitung bedient.