Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden grundsätzlich von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte gezahlt (so genannte Halbteilung). In allen Bundesländern außer Sachsen gibt es diese Halbteilung der Beitragszahlungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, da die Voraussetzung für eine H die Streichung eines auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertags war. In Bayern wurde zum Beispiel der "Buß- und Bettag" gestrichen. Da alle Bundesländer bis auf Sachsen einen Feiertag gestrichen haben, wird die Hälfte der Beiträge seitdem von den Arbeitgebern übernommen. Für die gesetzlich Versicherten beträgt der Beitragssatz im Jahr 2006 insgesamt 1,7 % vom Bruttobetrag des Arbeitsentgelts oder der Rente. Der Beitrag ist aber der Höhe nach beschränkt, und zwar auf den Höchstbetrag für die Krankenversicherung, derzeit also 3.562,50 €. Nur bestimmte Mitglieder sind in der Pflegeversicherung beitragsfrei, beispielsweise die Bezieher von Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld sowie Versicherte, die Leistungen zur stationären Pflege von anderen Sozialleistungsträgern erhalten. Auch Familienangehörige sind beitragsfrei mitversichert, wenn ein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Kinderlose Beitragszahler hingegen müssen seit dem 1.1.2005 noch tiefer in die Tasche greifen und einen erhöhten Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von zusätzlich 0,25% pro Monat zahlen. Betroffen davon sind alle, die nach dem 31.12.1939 geboren worden sind und älter als 23 Jahre alt sind. Nur bei kinderlosen Rentnern wird der Einzug des Beitrags von den Rentenversicherungsträgern übernommen.