Die Grundsicherung

taschenrechner.jpgSeit dem 1. Januar 2003 gibt es die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als eine neue Sozialleistung. Sie ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellen soll, wenn diese durch ihr Einkommen ihren Lebensbedarf nicht decken können. Die Leistungen können die Personen erhalten, die zum einen ihren gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und zum anderen entweder das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind bzw. bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, können die Leistungen erhalten. Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung ist nicht Voraussetzung für den Anspruch. Vielmehr darf das eigene Einkommen und Vermögen bzw. das aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners – soweit es deren Eigenbedarf übersteigt -für den Lebensunterhalt nicht ausreichen. Der Lebensunterhalt umfasst dabei insbesondere die Ernährung, die Unterkunft, die Kleidung, die Körperpflege, den Hausrat und die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, wie beispielsweise Renten und Pensionen, Wohngeld, Erwerbseinkommen oder Unterhalt des getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten. Von diesem  Einkommen werden z.B. auf das Einkommen entrichtete Steuern oder Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgezogen. Zum Vermögen gehört das gesamte Vermögen, das verwertet werden darf. Nicht verwertet werden darf beispielsweise
– ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Antragsberechtigten sowie Ehegatten bzw. Partner allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird oder
– kleinere Bar- oder Sparbeträge (2.301 EUR für den Betroffenen zzgl. 614 EUR für den nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. eheähnlichen Partners und 256 EUR für jede vom Betroffenen überwiegend unterhaltene Person).
Keinen Anspruch auf Leistungen haben
– Personen, wenn das Einkommen von unterhaltspflichtigen Eltern oder Kindern jährlich einen Betrag von 100.000 EUR übersteigt,
– Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der vergangenen zehn Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (zum Beispiel durch Verschenken von Vermögen) oder
– Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Die Höhe des Bedarfs, aus welchem sich die Höhe der Grundsicherung ergibt, richtet sich nach
– dem für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz,
– einem Pauschalbetrag von 15% des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand zur Abgeltung einmaliger Leistungen,
– angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und
– den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, sofern keine Pflichtversicherung besteht.