Das Hinterbliebenenrecht wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz neu geordnet. Das bisherige Recht gilt nur für Ehepaare weiter, die vor dem 1.1.2002 geheiratet haben und bei denen der ältere Partner an diesem Tage bereits 40 Jahre alt ist. Zusätzlich gilt es für die Fälle weiter, in denen ein Ehepartner vor dem 1.1.2002 verstorben ist. Wenn das alte Recht anzuwenden ist, bedeutet dies, dass für die große Witwenrente der verstorbene Ehepartner die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben muss, der überlebende Ehegatte das 45. Lebensjahr vollendet haben muss (oder berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist; oder ein Kind unter 18 Jahren erzieht; oder ein behindertes Kind erzieht). Die große Witwenrente beträgt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, bis zu 60 % der vollen Rente des / der Verstorbenen. Wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann die nicht wieder verheiratete Witwe bis zu 25 % der vollen Rente des verstorbenen Partners erreichen, wenn der verstorbene Ehepartner die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Die kleine Witwenrente wird aber nach Vollendung des 45.Lebensjahres des länger Lebenden automatisch auf die große Witwenrente umgestellt. Nach heutigem Recht beträgt die Witwenrente ebenfalls zwischen 25 % und 60 % der Versichertenrente, je nachdem ob das Recht auf eine große oder eine kleine Witwenrente besteht. Der Unterschied zum alten Recht ist, dass in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten die Witwenrente in voller Höhe einer Versichertenrente gezahlt wird. Erst nach Ablauf dieser Zeit wird der Abschlag vorgenommen. Zu beachten ist zudem, dass die kleine Witwenrente nunmehr nur für zwei Jahre befristet gezahlt wird und der Anspruch auf Witwenrente erst besteht, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Diese Mindestdauer gilt nur dann nicht, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Ein Anspruch auf Witwenrente besteht nach heutigem Recht auch dann nicht, wenn ein Rentensplitting durchgeführt wurde.