Laufende und einmalige Geldleistungen sind Leistungen, die gepfändet werden können. Dazu zählen auch Beitragserstattungen, Hinterbliebenenabfindungen, Renten und Rentennachzahlungen. Aber auch bei der Pfändung der Rente müssen die Vorschriften beachtet werden, die bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten. Das heißt, dass eine Rente wegen jeder Geldforderung in dem Umfang gepfändet werden kann, in dem auch das Arbeitseinkommen pfändbar ist. Die Pfändung muss aber der Billigkeit entsprechen, und der Rentner darf hierdurch nicht sozialhilfebedürftig werden; dies gilt nicht bei Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche. Bei der Pfändung der Rente ist immer von der so genannten Nettorente auszugehen. Leistungsbestandteile, die der Rentner als Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten hat, sind daher nicht pfändbar.