Seit dem 01.01.2005 werden die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus vergleichbaren privaten Rentenversicherungen nicht mehr mit dem Ertragsanteil, sondern mit einem so genannten "Besteuerungsanteil" versteuert. Grundsatz ist jetzt die "nachgelagerte Besteuerung", also die Erhebung der Steuern im Zeitpunkt des Zuflusses der Rente und nicht mehr das Lebensalter bei Renteneintritt. Renten müssen also erst dann versteuert werden, wenn diese an den Steuerzahler gezahlt werden – also im Alter. Der Übergang zu dieser nachgelagerten Besteuerung und zur Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen erfolgt schrittweise. Dies bedeutet, dass alle Bestandsrenten (Beginn der Rente vor dem 01.01.2005) und die im Jahr 2005 neu gewährten Renten einheitlich einem Besteuerungsanteil in Höhe von 50% unterliegen. Die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils steigt in Schritten von 2 % auf 50 % im Jahre 2005, auf 80 % im Jahr 2020 und in Schritten von 1 % ab dem 2021 bis 100 % im Jahre 2040 an. Der steuerpflichtige Rentenanteil beträgt somit bei Rentenbeginn bis 2005 50 %, bei Rentenbeginn bis 2006 52 % usw. und schließlich bei Rentenbeginn ab 2040 100 %. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist dabei der steuerfreie Teil der Rente. Der steuerfrei bleibende Teil der Rente wird betragsmäßig für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs festgeschrieben.