Die Steuererklärung

taschenrechner.jpgRentner müssen ihre Einkommenssteuererklärung, genauso wie jeder andere Steuerzahler, auch spätestens am 31. Mai des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt abgeben. Diese Abgabefrist ist in § 149 Abgabenordung geregelt und kann aber durch einen Antrag beim Finanzamt verlängert werden. Auch dann, wenn man die Steuererklärung einem Steuerberater überlässt, verlängert sich die Fünf-Monats-Frist. In der Regel werden folgende Vordrucke für die Steuererklärung benötigt:
– ESt 1 a,
– Anlage N für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, also bei Werksrenten oder Versorgungsbezügen, die auf der Lohnsteuerbescheinigung (-karte) eingetragen wurden,
– Anlage R für die Renteneinkünfte,
– Anlage Kind, wenn noch Kinder oder Enkelkinder im Haushalt leben und
– Anlage KAP, wenn Kapitalerträge erzielt worden sind, die über dem Sparer- und Werbungskosten-Freibetrag liegen.
Wichtig ist, dass bzgl. der Anlage N jeder Ehepartner eine eigene Anlage N ausfüllen muss, wenn der Ehegatte Werksrenten oder Versorgungsbezüge bekommen hat.