Witwenrente

Rente_3.jpgEine so genannte Freitodklausel führt zu dem Ergebnis, dass die Witwenrente nicht vorzeitig beim Tod des Anwärters, sondern erst ab dem Zeitpunkt zu zahlen ist, zu dem der Anwärter ohne seinen Freitod die feste Altersgrenze erreicht hätte. Das Landesarbeitsgericht Köln musste mit Urteil vom 15.07.2004 (Aktenzeichen:10 Sa 184/04) über folgenden Fall entscheiden:
Ein am 03.11.1949 geborener und am 06.01.2002 durch Freitod aus dem Leben geschiedener Arbeitnehmer, der in der Zeit vom 18.11.1974 bis zum 31.10.1997 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war, war eine betriebliche Altersversorgung nach der mit dem Betriebsrat vereinbarten Versorgungsordnung vom 16.08.1979 zugesagt worden. Die zugesagten Leistungen umfassten nach § 3 der Versorgungsordnung Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten. Anspruch auf Witwenrente bestand sowohl beim Tod des Anwärters (§ 11) als auch beim Tod des Ruhegeldempfängers (§ 12). In § 13 der Versorgungsordnung heißt es: "Bei Freitod eines Anwärters wird kein Anspruch auf Witwenrente erworben." Die Witwe ist der Ansicht, die Ausschlussklausel in § 13 der Versorgungsordnung sei unwirksam. Sie verstoße gegen Billigkeitsgrundsätze.Das Gericht ist der Ansicht, dass die Freitodklausel nicht insgesamt unwirksam sei, sondern nur zu dem Ergebnis führt, dass Witwenrente nicht vorzeitig beim Tod des Anwärters, sondern erst ab dem Zeitpunkt zu zahlen ist, zu dem der Anwärter ohne seinen Freitod die feste Altersgrenze erreicht hätte. Nach Auffassung des Berufungsgerichts seien nämlich Freitodklauseln nicht von vornherein unwirksam. Der Arbeitgeber sei frei in seiner Entscheidung, ob er überhaupt eine Hinterbliebenenversorgung in die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung einbeziehen will. Er sei auch grundsätzlich frei darin, bestimmte Versorgungsfälle auszuklammern, wobei er die Grundsätze von Recht und Billigkeit nach § 75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beachten hat. Schließen die Betriebsparteien den Freitod als Versorgungsfall aus der betrieblichen Altersversorgung aus, ist der ihnen bei der Anwendung der Grundsätze von Recht und Billigkeit nach § 75 BetrVG zuzubilligende Beurteilungsspielraum noch nicht überschritten.

§ 75 BetrVG
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

Es sei keine sachfremde Ungleichbehandlung, wenn Hinterbliebene im Falle des Freitodes eines Arbeitnehmers aus der Versorgungsregelung herausgenommen werden, um den Arbeitgeber davor zu schützen, vorzeitig und länger Versorgungsleistungen erbringen zu müssen, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass eine Missbrauchsgefahr und die Notwendigkeit einer Risikobegrenzung in Freitodfällen nur als gering einzuschätzen ist. Die somit grundsätzlich zulässige Freitodklausel in § 13 sei aber, so das Gericht, so anzuwenden, dass lediglich die durch Freitod ausgelöste vorzeitige Inanspruchnahme der Hinterbliebenenrente ausgeschlossen sein sollte. Wenn man nämlich eine sogenannte Billigkeitskontrolle durchführen würde, dann würde die Freitodklausel allerdings vor allem deshalb nicht standhalten, weil sie aus den oben genannten Gründen bei den Freitodfällen die Witwe beim "Anwärtertod" generell von Versorgungsansprüchen ausschließt und damit ohne hinreichenden Grund überschießend schlechter stelle als die Witwe beim "Rentnertod".