Eine Schenkung kann in der Regel wegen groben Undanks widerrufen werden. Zu beachten ist aber, dass zwischen der eigentlichen Schenkung an sich und der so genannten gemischten Schenkungen differenziert werden muss, da eine gemischte Schenkung nur zum Teil widerrufen werden kann. Die eigentliche Schenkung liegt gemäß § 516 BGB immer dann vor, wenn eine Leistung ohne eine Gegenleistung erfolgt und sich sowohl der Schenker, als auch der Beschenkte darüber einig sind, dass eine Gegenleistung nicht erbracht wird. Der Gesetzgeber spricht dabei von der so genannten Unentgeltlichkeit der Leistung, welche die Parteien wollen. Bei der gemischten Schenkungen hingegen wird zwar eine Gegenleistung des Beschenkten gegenüber dem Schenker erbracht, die Gegenleistung ist aber weniger wert, als die Leistung des Schenkers. Damit also eine gemischte Schenkung und kein Kauf oder Tausch vorliegen, müssen Leistung und Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen und der unentgeltliche Teil der Leistung muss mehr sein, als der entgeltliche Teil der Gegenleistung. Zudem muss auch bei der gemischten Schenkung der Wille der Parteien vorhanden sein, dass der maßgebliche Teil der Leistung unentgeltlich erfolgt. Nur wenn diese beiden Voraussetzungen -Missverhältnis und Wille- gegeben sind, dann liegt eine gemischte Schenkung vor. Bei diesen gemischten Schenkungen kann dann in der Regel auch nur ein Teil, nämlich der unentgeltliche Teil der Schenkung widerrufen werden kann. Der entgeltliche Teil hingegen kann nur dann widerrufen werden, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt.