Die Folgen des Widerrufs der Schenkung

wiederruf.jpgWiderruft der Schenker seine Schenkung, dann hat er gegenüber dem Beschenkten einen so genannten Herausgabeanspruch nach § 812 BGB. Nach dieser Vorschrift muss der Beschenkte den Gegenstand in Natur herausgeben. Wenn aber der Beschenkte nicht mehr in der Lage ist, das Geschenk herauszugeben, dann schuldet er dem Schenker Wertersatz im Sinne von § 818 Absatz 2 BGB. Zu der Frage, wann ein Geschenk nicht mehr herausgegeben werden kann, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 02.10.1987 (Aktenzeichen: V ZR 85/86). Der Sachverhalt dieses Falls war folgender: Die Eltern schenkten ihrem Sohn einen 2/3 Miteigentumsanteil an einem Grundstück samt Stadel- und Stallgebäude. Im Gegenzug zahlte der Sohn an seine Schwester 500 €. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte der Sohn damit begonnen, den Stall- und Stadeltrakt in ein Wohngebäude umzubauen, was ihn mindestens 50.000 € gekostet hat. Nachdem sich die Familie zerstritten hatte, widerriefen die Eltern die Schenkung und forderten die Rückübertragung des Grundstücks samt Gebäude. Das Gericht entschied, dass der Sohn trotz des Umbaus das Grundstück rückübertragen müsse. Der BGH verwies in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach die Herausgabe eines Grundstücks unmöglich sein könne, wenn es nach der Übereignung bebaut oder wesentlich verändert wird. Das geschenkte Grundstück sei dann nämlich ein anderer Gegenstand geworden und könne so nicht mehr herausgegeben werden. Der Beschenkte müsste dann Wertersatz leisten. Der BGH entschied aber auch, dass es für eine solche Unmöglichkeit der Herausgabe immer auch auf wirtschaftliche Erwägungen und letztlich auf den Gedanken der Zumutbarkeit ankäme. Das heißt, dass der Beschenkte nur dann auf den Wertersatz verwiesen werden dürfe, wenn ihm trotz seiner groben Undankbarkeit die Rückgabe nicht zugemutet werden kann. Der Wertausgleich käme daher, so der BGH, nur in Ausnahmefällen in Betracht.
In diesem Fall konnte das Gericht aber so einen Ausnahmefall nicht erkenne. Dem Beschenkten sei es daher zuzumuten, dass er das Geschenkte in Natur zurückgibt.