Die Schenkungen unter Ehegatten

wiederruf.jpgDie so genannten ehebedingten Zuwendungen sind keine Schenkungen und können daher nicht wegen groben Undanks widerrufen werden. Eine ehebedingten Zuwendung liegt vor, wenn sich die Ehegatten Vermögensgegenstände zuwenden, die ihren Rechtsgrund in der bestehenden Ehe haben. Die Abgrenzung zu den so genannten unbenannten Zuwendungen ist oft sehr schwierig und soll an dieser Stelle durch zwei Entscheidung des Bundesgerichtshofs näher dargestellt werden: Die Ehegatten, welche seit 1951 verheiratet waren, schlossen 1975 vor einem Notar einen so genannten Schenkungsvertrag. Der Ehemann übertrug in diesem Vertrag seiner Ehefrau seinen hälftigen Anteil am Haus der Familie. Daraufhin wurde die Ehefrau als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Nach der Trennung der Eheleute widerrief der Ehemann die Schenkung. Der BGH entschied (Urteil vom 24.03.1983, Aktenzeichen: IX ZR 62/82), dass in diesem Fall eine Schenkung nach § 516 BGB vorliege. Zwar seien Zuwendungen unter Ehegatten in der Regel keine Schenkungen, da sie grundsätzlich der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen und diese ausgestalten. Eine Schenkung liege aber dann vor, wenn der von einem Ehegatten erworbene Gegenstand aus dem Vermögen des anderen Ehegatten kommt und beide sich darüber einig sind, dass der Vermögensgegenstand unentgeltlich zugewendet werden soll. So würden nach Ansicht des BGH die Dinge in diesem Fall liegen. Der Vertrag zwischen den Eheleuten sähe nicht nur keine Gegenleistung für die Übertragung der Grundstückshälfte vor, sondern der Notar habe zudem einen „Schenkungsvertrag beurkundet, wonach der Ehemann der Ehefrau seine Hälfte am Grundstück schenkt. Nach dieser eindeutigen Fassung des Vertrages seien sich die Eheleute über die Unentgeltlichkeit einig gewesen. Es läge daher eine Schenkung und keine ehebedingte Zuwendung vor. In einem weiteren Fall legte der Bundesgerichtshof dar, was eine ehebedingte Zuwendung ist. In dem zu entscheidenden Fall (Urteil vom 23.04.1997, Aktenzeichen: XII ZR 20/95) hat der Ehemann 1972 an seine Frau drei von ihm abgeschlossene Lebensversicherungen abgetreten. Im Jahre 1976 wurden diese Versicherungen ausbezahlt. Der Betrag wurde zum größten Teil in das Hausanwesen investiert. Zudem kauften die Eheleute hiervon einen Pkw und legten einen weiteren Betrag in Form eines Sparkassenbriefes an. Nachdem die Ehe gescheitert war, verlangte der Ehemann die Rückzahlung des aus den Lebensversicherungen gezahlten Betrages. Er war der Ansicht, dass es sich um eine ehebezogene Zuwendung handelt, welche nach dem Scheitern der Ehe auszugleichen ist. Das Gericht entschied, dass es sich bei der Abtretung um eine ehebedingte Zuwendung handele und nicht um eine Schenkung. Wenn nämlich die Eheleute sich etwas zuwenden und dabei die Vorstellung haben, dass die Ehe weiterhin bestehen wird, dann sei dies keine Schenkung. Es läge auch dann keine Schenkung vor, wenn die Zuwendung als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der Ehe erbracht wird. Vielmehr läge in diesen Fällen eine ehebedingte Zuwendung vor. Der Ehemann könne daher nach dem Scheitern der Ehe diese Zuwendungen unter den Voraussetzungen des so genannten Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückfordern.