Schenkung bei beschränktem Wohnrecht

Erbschaft_2.jpgDer BGH hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem ein Senior sein Grundstück übertragen hat. Hierführ wurde ihm ein Wohnrecht eingeräumt an einem Zimmer und das Recht der Mitbenutzung aller Gemeinschaftsräumen. Zusätzlich war der Sohn für Verköstigung und Pflege zuständig. Die Verpflichtungen des Sohnes sollten laut Vertrag nur bestehen, solange der Berechtigte in dem Vertragsanwesen wohne und die Pflege ohne Inanspruchnahme einer bezahlten Pflegeperson möglich sei. Als der Vater nun in ein Pflegeheim umziehen musste machte die Heimleitung im Namen des pflegebedürftigen Seniors Ansprüche aus dessen Wohnrecht geltend. Die Heimleitung war der Meinung, die vertragliche Vereinbarung, wonach das Wohnrecht bei Pflegebedürftigkeit enden sollte, sei wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Der BGH folgte dem nicht und hat es für grundsätzlich wirksam erachtet, wenn das Wohnrecht nur bis zur Pflegebedürftigkeit geht. Für eine Sittenwidrigkeit müssen andere Umstände hinzutreten. Hier sollte der Sohn sich nur mit relativ geringem finanziellen Aufwand um seinen Vater kümmern müssen, nicht jedoch auch bei Pflegebedürftigkeit die Kosten im Heim tragen müssen, was ein nachvollziehbare Erwägung ist.

Das Urteil des BGH vom 06.02.2009 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.