Das OLG Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden (Urteil vom 24.11.2000, Az: 14 U 112/00), in welchem der spätere Kläger seiner Tochter und deren Mann knapp 7.000 € für die Anschaffung eines Familienwagens gab. Ein Jahr nach der Anschaffung des Pkw scheiterte die Ehe von Tochter und Schwiegersohn und sie trennten sich. Der Kläger fordert nun seine knapp 7.000 € von dem Schwiegersohn zurück.Nach Ansicht des OLG besteht aber kein Rückforderungsrecht des Klägers.
1. Ein Schenkungswiderruf wegen groben Undanks gemäß § 530 Abs. 1 BGB scheidet aus, da nach Meinung der Rechtsprechung das Scheitern einer Ehe für den Widerruf allein nicht ausreicht (vgl. OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539).
2. Auch die Grundsätze des so genannten Wegfalls bzw. Fehlens der Geschäftsgrundlage führen hier nicht zu einem Erfolg der Klage.
Insbesondere fehlt es an einer unzumutbaren Störung einer Geschäftsgrundlage, da sich die Leistung des Klägers an den Schwiegersohn auf die Hälfte der 7.000 € beschränkt (die 7.000 € wurden sowohl Tochter als auch deren Mann gegeben). Außerdem verliert ein Pkw im ersten Jahr nach dem Kauf erheblich an Wert, so dass der Kläger nicht unzumutbar beeinträchtigt wäre, wenn der Schwiegersohn ihm das anteilige Geld am Auto nicht zurückgibt.
Ausschlaggebend ist aber auch, dass bei einem solchen Betrag, anders als bei der Schenkung von Grundstücken, der geschenkte Gegenstand dem Schwiegersohn nicht lange nutzt bzw. er von der Schenkung für längere Zeit einen Vorteil hat.
Der Kläger konnte daher sein Geld nicht zurückverlangen.
OLG Düsseldorf, Az: 14 U 112/00