Widerruf einer Schenkung nach eigenverschuldeter Zwangsversteigerung durch den Beschenkten

wiederruf.jpgIm Urteil des OLG München vom 12.12.2007 wurde der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks bejaht. Darin hatte eine Mutter ihrem Sohn einen Geldbetrag zukommen lassen für den Kauf eines Anwesens, welches wirtschaftlich dem im Grundbuch eingetragenen Sohn und seinem Bruder zu gleichen Teilen zustehen und insgesamt im Familienbesitz bleiben sollte. Gleichzeitig wurde der Mutter ein Wohnrecht gewährt. In der Folgezeit hatte der beklagte Sohn ohne Kenntnis seiner Mutter und seines Bruders das Grundstück in einer erheblichen Weise belastet, letztendlich folgte die Zwangsversteigerung. Zugleich hat er die Geldbeträge von Mutter und Bruder nicht zur Tilgung der Kaufpreissumme aufgewendet sondern für dubiöse Zwecke. Insgesamt wurde damit ein Schuldenstand von 945.658,53 € angehäuft. Mutter und Bruder währen gewillt und in der Lage gewesen, die Zwangsversteigerung abzuwenden, hätte der Beklagte sie in Kenntnis gesetzt. Beide verloren durch die überraschende Versteigerung das gesamte in die Immobilie investierte Vermögen, was der Beklagte vorhersah. Unter Beachtung der Gesamtumstände hat sich der Beklagte gegenüber der Klägerin nicht nur absprachewidrig und vertragsbrüchig, sondern auch moralisch verwerflich verhalten, woraus sich grober Undank i.S.d. Gesetzes ergibt.

Das Urteil des OLG München kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.