Der BGH entschied am 03.02.2010, dass Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, nicht als unbenannte Zuwendung sondern als Schenkung zu qualifizieren sind. Damit hat der BGH seine bisherige Senatsrechtsprechung aufgegeben. Auch auf derartige Schenkungen seien die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.
Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage könnten nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert habe.
Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten Willen erfolgter Schenkungen können nach Scheitern der Ehe Rückforderungsansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB bestehen, da der mit der Schenkung bezweckte Erfolg (= Ehe) nicht eingetreten ist.