BGH 7.10.2009 Stiftungszweck als Rechtsgrund für Zuwendung

Der BGH hat entschieden, dass der Rechtsgrund für eine Zuwendung einer Stiftung der Stiftungszweck selbst ist. Von einer Schenkung ist nur in Ausnahmefällen auszugehen.

Leitsatz

a) Ein Anspruch des Destinatärs auf Stiftungsleistungen kann durch Satzung, durch einseitige Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan oder durch Vertrag begründet werden.

b) Dabei handelt es sich auch dann nicht um ein Schenkungsversprechen, wenn die Zuwendung unentgeltlich erfolgt; Rechtsgrund für derartige Zuwendungen ist der Stiftungszweck selbst.