Die Stiftung im Erbrecht: Vermeidung der Zerschlagung einer Vermögensmasse

Oft lassen sich Probleme, die im Zusammenhang mit der Unternehmens- und Vermögensnachfolge auftreten, nicht ausreichend mit Mitteln des Erbrechts lösen.
Der Alleinerbe wird gem. § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Inhaber sämtlicher Rechte und Pflichten die zum Nachlass gehören. In der Regel ist aber nicht nur ein Erbe, sondern eine Mehrheit von Erben berufen, sog. Miterbengemeinschaft. Dies führt nicht selten zu einer Zerschlagung der Vermögensmasse ohne Rücksicht auf bestehende wirtschaftliche Einheiten und den Erblasserwillen. Die gesetzlichen Möglichkeiten des Erblassers, z.B. gem. § 2044 BGB Anordnung der Ausschließung der Auseinandersetzung,  reichen nicht aus, die Gefahr für den Unternehmens- und Vermögensfortbestand auszuschließen.
Die Errichtung einer Stiftung stellt jedoch eine Möglichkeit dar, der Zerschlagung der Vermögensmasse entgegenzuwirken.
1. Stiftungsgeschäft von Todes wegen

Eine Stiftung kann durch Stiftungsgeschäft unter Lebenden und durch Stiftungsgeschäft von Todes wegen errichtet werden, § 83 BGB. Eine Verbindung des Stiftungsgeschäfts unter Lebenden und von Todes wegen ist ohne weiteres zulässig.
Bei dem Stiftungsgeschäft von Todes wegen kommen Testament und Erbvertrag in Betracht.
Das Stiftungsgeschäft ist damit inhaltlicher, jedoch nicht notwendig der einzige Bestandteil der letztwilligen Verfügung.

2. Formvoraussetzungen

Für die Errichtung des Stiftungsgeschäfts durch Verfügung von Todes wegen sind allein die erbrechtlichen Formvorschriften für letztwillige Verfügungen maßgebend, §§ 2229 ff, 2265 ff, 2274 ff BGB.
Eine nachträgliche Ergänzung oder Neuerrichtung letztwilliger Verfügungen durch den Stifter ist anders als bei einem mangelhaften Stiftungsgeschäft unter Lebenden nicht mehr möglich.
Eine Stellvertretung sowohl in der Erklärung als auch im Willen ist bei der Errichtung einer Stiftung durch Testament und Erbvertrag gem. §§ 2064, 2274 BGB ausgeschlossen.
Die Bestimmung der Gültigkeit letztwilliger Verfügungen durch Dritte ist unzulässig. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser, der sein Vermögen bzw. Unternehmen in eine Stiftung einbringen will, die Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung vom Tun oder Unterlassen eines Dritten, wie z.B. seiner Abkömmlinge abhängig machen will.

Problematisch erweist sich auch einen geeigneten "Übernahmekandidaten" bei der Übertragung von Betriebseinheiten von einer Generation auf die andere zu benennen, v. a. beim frühzeitigen Unternehmenstestament. Dies deshalb, da der Erblasser bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung häufig noch nicht in der Lage ist, über seine persönliche Nachfolge zu entscheiden, z.B. aus Altersgründen oder infolge unzureichender oder noch wenig fortgeschrittener Qualifikation seiner Abkömmlinge.
Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen bietet da einen sinnvollen Ausweg.

3. Widerruf durch den Stifter –  durch die Erben

Der Widerruf erfolgt nach der für den Widerruf letztwilliger Verfügungen geltenden Regeln.
Beim testamentarischem Stiftungsgeschäft kann der Stifter nach §§ 2253 BGB grds. jederzeit und ohne Angabe besonderer Gründe widerrufen.
Eine Ausnahme der freien Widerruflichkeit ergibt sich bei wechselbezüglichen Verfügungen nach § 2271 BGB beim gemeinschaftlichen Testament.
Beim erbvertraglichem Stiftungsgeschäft sind vertragsgemäße Verfügungen wegen der Bindungswirkung grds. unwiderruflich. Eine Aufhebbarkeit des erbvertraglichen Stiftungsgeschäfts ist damit nur durch Vertrag gem. §§ 2290 BGB und somit im Einverständnis mit dem Vertragspartner möglich. Hiervon unberührt bleiben die Anfechtung und der Rücktritt vom Erbvertrag nach §§ 2281 ff, 2293 ff BGB.
Ebenso ist die Rechtslage, wenn das vertragsgemäße Stiftungsgeschäft in einer Vermächtnisverfügung oder einer Auflage bestand. Der Widerruf erfolgt hier nach § 2291 BGB auch mit Zustimmung des Vertragspartners durch Testament.
Probleme können sich in der Praxis v. a. dann ergeben, wenn das Stiftungsgeschäft sowohl unter Lebenden als auch durch Verfügung von Todes wegen von mehreren Stiftern gemeinsam vorgenommen wird. Zwar kann das Stiftungsgeschäft unter Lebenden nach § 81 Abs. 2 BGB bis zur Erteilung der Anerkennung widerrufen werden. Jedoch hat dieser Widerruf zugleich auch die Aufhebung des von Todes wegen errichteten Stiftungsgeschäfts des anderen Teils zur Folge. Die unwiderrufliche Errichtung des Stiftungsgeschäftes hängt somit vom zufälligen Vorversterben eines Teils ab. Es empfiehlt sich daher, die Widerrufsmöglichkeit des überlebenden bereits im Erbvertrag ausdrücklich auszuschließen.

Da mit Tod des Stifters gem. § 1922 BGB das Widerrufsrecht des Stifters auf seine Erben übergeht, können die Erben das Stiftungsgeschäft gem. § 81 Abs. 2 S. 3 BGB widerrufen. Ausgeschlossen ist jedoch der Widerruf des in einer Verfügung von Todes wegen niedergelegten Stiftungsgeschäfts durch die Erben.