Förderung gemeinnütziger Zwecke im Ausland sind auch steuerbefreiend i.S.v. § 52 Abs. 1 AO

§ 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG (1996) verstieß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, Art. 56 EG (damals: Art. 73 b EGV). Ob eine Stiftung gemeinnützig ist oder nicht, bestimmt sich allein nach deutschem Recht, unabhängig davon, ob die betreffende Körperschaft im In- oder Ausland ansässig ist.


Der BFH entschied mit Urteil vom 20.12.2006:

I.    Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 AO, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im Ausland erfüllt. Und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jungend eines Staates oder einer Stadt beschränkt ist.
Nach deutschem Recht verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die „Allgemeinheit“ zu fördern. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Förderung nicht einem fest abgeschlossenem Personenkreis zu Gute kommen soll, wie z.B. einer Familie oder der Belegschaft eines Unternehmens.
Ob diese Zweckverfolgung im Ausland stattfindet oder die Förderung einer bestimmten ausländischen Bevölkerungsgruppe beabsichtigt ist, steht mit dem Begriff der „Förderung der Allgemeinheit“ des § 52 Abs. 1 AO im Einklang und ist daher steuerbefreiend zu berücksichtigen.