Obwohl die Zahl der rechtsfähigen, gemeinnützigen Stiftungen mit gut 15 000 mehr als doppelt so hoch ist wie die der in Deutschland existierenden Aktiengesellschaften, kann fast jeder die Frage nach einer AG beantworten, leider wissen aber trotz der häufigeren Thematisierung des Stiftungswesens in der Öffentlichkeit immer noch viel zu wenige mit der Rechtsform der Stiftung etwas anfangen.
Stiftungen sind schon aus dem römischen Recht der Spätzeit bekannt. Auch Gaius Cilnius Maecenas ) ging davon aus, daß Geben und Nehmen einander bedingen und förderte u.a. die Dichter Horaz und Vergil. So erwarb er sich gesellschaftliche Anerkennung und verewigte seinen Namen, der heute als Synonym für freigebige Gönner steht.
Zweifelsfrei würden Stiftungen bei besserer Kenntnis ihrer rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten, beispielsweise auch der Möglichkeit der individuellen Gestaltung eines „Wunscherben“, zu Lebzeiten oder bei der Abfassung einer letztwilligen Verfügung häufiger Berücksichtigung finden.
Insbesondere unbekannt ist noch immer, daß eine Stiftungserrichtung in erster Linie von einem sinnvollen, dauerhaften Zweck und nicht von der Höhe des zu stiftenden Vermögens abhängig ist.
Die Errichtung einer Stiftung, so wird im allgemeinen angenommen, erfordere ein großes Vermögen und Mäzene müßten nicht nur wohlhabende sondern reiche Menschen sein, die durch die Weggabe ihres gesamten Vermögens oder bedeutender Teile desselben eine Stiftung errichten können.
Richtig hingegen ist, daß auch mit kleineren Vermögen Stiftungen errichtet werden können, die durchaus hilfreich und wirkungsvoll sein können.