I. Überblick
Bezugsperson grundrechtlichen Schutzes ist zunächst der Stifter als natürliche Person.
Ist der Stifter eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts stellt sich die Frage nach Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Grundrechten.
Die Stiftung selber kann jedoch auch selber Grundrechtsträger sein. Hierbei muss zwischen der Stiftung des Privatrechts und der öffentlich-rechtlichen Stiftung unterschieden werden.
Unmittelbar aus dem Grundrechtsschutz fallen jedoch die unselbständigen Stiftungen, da jene selbst nicht Rechtsperson sind.
Durch ihre privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten Träger können sie aber am Grundrechtsschutz teilhaben.
II. Grundrechtsschutz des Stifters als natürliche Person
Der Stifter als natürliche Person kann die einer natürlichen Person zukommenden Grundrechte des Grundgesetzes in Anspruch nehmen.
Art. 2 Abs. 1 GG umfasst sowohl die allgemeine Handlungsfreiheit als auch die Freiheit von verfassungswidrigen Eingriffen.
So steht dem Stifter beispielsweise aus Art. 2 Abs. 1 GG ein Rechtsanspruch auf Anerkennung einer Stiftung zu, wenn er die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen dafür erfüllt, sog. Stifterfreiheit.
Die Behörden haben lediglich einen eng umgrenzten, der richterlichen Kontrolle unterliegenden Beurteilungsspielraum bei Versagung der Anerkennung einer Stiftung wegen Gründen aus Gefährdung des Gemeinwohls und der Unmöglichkeit des Stiftungszwecks, vgl. Art. 5 BayStG.
Zu der sog. Stifterfreiheit gehören die Regelungs-, Vertrags-, Testier- und auch die Formulierungsfreiheit.
Das meint z.B., dass der Stifter die Wahl hat, ob er eine Stiftung bürgerlichen Rechts oder eine öffentlich -rechtliche Stiftung gründen möchte.
Auch hat der Stifter die Möglichkeit, eine Stiftung zu Lebzeiten oder eine Stiftung durch Verfügung von Todeswegen zu gründen.
Die Grenzen sind dort gezogen, wo aus Gründen des öffentlichen Interesses Mindestanforderungen an Stiftungsgeschäft und Satzung zu stellen sind oder das Stiftungsgeschäft gegen ein Gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt.
III. Grundrechtsschutz einer Stiftung des privaten Rechts
Stiftungen des privaten Rechts können sich auch auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen.
Die staatliche Stiftungsaufsicht steht dem nicht entgegen, zumal es sich hierbei um eine reine Rechtsaufsicht handelt (vgl. Art. 18 BayStG), die auch an die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gebunden ist.
Sie ist daher subsidiär zu einer funktionsfähigen internen Stiftungskontrolle.
Ebenso können sich privatrechtliche Stiftungen auch auf das in Art. 3 Abs. 1 GG manifestierte Willkürverbot gegenüber staatlichen Stellen berufen.
D.h. sie hat einen Anspruch auf Gleichbehandlung und auf sachgerechte Differenzierung.
Stiftungen, die selbst Forschungsarbeit und die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur betreiben, genießen auch den Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 GG.
Auch das Grundrecht der Freizügigkeit, Art. 11 GG ist auf Stiftungen des privaten Rechts anwendbar. Jedoch ergeben sich Einschränkungen aus dem jeweiligen Stiftungsrecht selber. So bedarf z.B. eine Verlegung des Sitzes der Stiftung gem. Art. 9 Abs. 2 und 3 BayStG der Genehmigung durch die Regierung. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da eine Verlegung des Sitzes einer Satzungsänderung bedarf.
Grundsätzlich können sich Stiftungen des Privatrechts hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit auch auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen. Gemeinnützigen Stiftungen ist diese Möglichkeit allerdings versagt, da ihnen gewerbliche Betätigung im Interesse der Erhaltfaltung ihrer Steuerfreiheit nicht gestattet ist.
Hinsichtlich Art. 13 GG und Art. 14 GG ergeben sich hier keine Besonderheiten. Stiftungen können insbesondere Inhaber von Wohnungen und Geschäftsräumen sein.
Auch genießen Stiftungen des privaten Rechts auch den Schutz aus Art. 101 Abs. 1 und 2 und Art. 103 GG, also den Schutz auf den gesetzlichen Richter und rechtliches Gehör.
Diese Rechte werden durch das VwVfG sogar noch verstärkt, indem z.B. § 28 VwVfG bzw. Art. 28 BayVwVfG im Verwaltungsverfahren vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte von Beteiligten eingreift, vorschreibt, dass diese anzuhören sind.
Ebenso sieht § 87 Abs. 3 BGB und einige Stiftungsgesetze auch die Anhörung des Stiftungsvorstands, evtl. auch des Stifters, vor hoheitlichen Satzungs- v.a. Zweckänderungen und vor hoheitlicher Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung vor.