Durch das Pflichtteilsrecht wird die Freiheit des Stifters, Vermögen zu Lebzeiten auf Stiftungen zu übertragen eingeschränkt. Dies ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Art. 6 GG stellt die Ehe und die Familie unter den Schutz der staatlichen Ordnung, Art. 14 Abs. 2 GG besagt, dass „Eigentum verpflichtet.“
Ein Ausschluss oder eine Einschränkung des Pflichtteilsanspruches und des Pflichtteilsergänzungsanspruches ist daher unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten problematisch.
Der sicherste Weg, den Pflichtteilsergänzungsanspruch auszuschließen ist daher der Pflichtteilsverzichtsvertrag nach § 2352 BGB. Dieser bedarf der notariellen Beurkundung gem. §§ 2352 i.V.m. § 2349 BGB. Jedoch ist die praktische Durchsetzung nicht immer einfach, da der Verzichtende sich regelmäßig seinen Verzicht bezahlen lässt. Diese Zahlung steht einem möglichen Stifter für die Stiftung dann nicht mehr zur Verfügung.
Eine gute Möglichkeit bietet § 2325 Abs. 3 1. Hs. BGB:
Dieser besagt in seiner alten Fassung, dass wenn zur Zeit des Erbfalls 10 Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind, bleibt die Schenkung pflichtteilsergänzungspflichtig unberücksichtigt. Nun regelt § 2325 Abs. 3 BGB, dass die Schenkung für die Pflichtteilsberechnung immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt.
Diese Umgehung ist jedoch bei Stiftern im vorgerückten Alter oft nicht mehr möglich.