Verwaltungsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 8.5.2009 Statusfeststellung einer Stiftung; Zuordnung zur Kirche i.S.v. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV

Hier hat das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg festgestellt, dass die Einordnung einer Stiftung zur Kirche nicht allein der Selbsteinschätzung der Stiftung überlassen werden kann. Die Kirche müsse die Arbeit der Stiftung als Teil ihrer Aufgabe im Einklang mit ihrem Bekenntnis anerkennen. Um die inhaltlichen und kontinuierlichen Anforderungen bei der kirchlichen Anerkennung zu erfüllen sei ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeit der Kirche erforderlich.
Leitsatz


1. Ein feststellender Verwaltungsakt kann nicht inzident erlassen werden.

2. Bei der Prüfung der Zuordnung einer Stiftung zur Kirche i.S.v. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV kommt es entscheidend und in erster Linie auf ein inhaltliches Kriterium, nämlich die in der religiösen Überzeugung wurzelnde Zwecksetzung an, d.h. auf die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündigung des Glaubens. Das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit der Kirche einerseits und die Art der mit der Stiftung verfolgten Ziele andererseits sind je unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der für die Frage der Kirchlichkeit maßgeblichen bekenntnismäßigen Zwecksetzung. Je klarer die Zielsetzung als eine spezifisch kirchliche einzustufen ist, desto mehr tritt das institutionelle Moment in den Hintergrund.

3. Die Ausfüllung des inhaltlichen Erfordernisses, dass die Stiftung ein Stück Auftrag der Kirche wahrnimmt, kann nicht allein der Selbsteinschätzung der Stiftung überlassen werden. Vielmehr muss die Kirche die Arbeit der Stiftung als Teil ihrer Aufgabe im Einklang mit ihrem Bekenntnis anerkennen.

4. Das formale Erfordernis einer organisatorischen Verbindung der Stiftung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche zielt darauf ab, dass die Stiftung die inhaltlichen Anforderungen nicht nur punktuell bei der kirchlichen Anerkennung, sondern kontinuierlich erfüllt. Deswegen bedarf es eines Mindestmaßes an Einflussmöglichkeiten der Kirche, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung mit den kirchlichen Vorstellungen zu gewährleisten.