Weder die Stiftungsgesetze der Länder noch das BGB enthalten eine Definition des Begriffs "Stiftung".
Eine Stiftung ist allgemein eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten, und es werden nur die Erträge für den Zweck verwendet. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden.
Bei den rechtsfähigen Stiftungen unterscheidet man solche des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts.
2. Rechtliche Grundlagen
Vorschriften über Stiftungen finden sich
in den §§ 80 ff BGB für Stiftungen des bürgerlichen Rechts und in den entsprechenden Stiftungsgesetzen der Länder. In Bayern besteht das BayStG sowie das AVBayStG.
3. Errichtung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts
Die Errichtungsvoraussetzungen sind in den §§ 80 ff BGB i.V.m. dem BayStG geregelt.
Unverzichtbar sind dabei das sog. Stiftungsgeschäft und die aufsichtliche Genehmigung (früher: Anerkennung) Art. 5 BayStG.
Das Stiftungsgeschäft kann dabei unter Lebenden oder in einer Verfügung von Todes wegen, also durch Testament oder Erbvertrag bestehen.
Zwingende Voraussetzungen des Stiftungsgeschäftes regelt § 81 Abs. 1 S. 3 BGB:
– Name der Stiftung
– Sitz der Stiftung
– Zweck der Stiftung
– Vermögen der Stiftung
– Bildung des Vorstands der Stiftung.
4. Arten von rechtsfähigen Stiftungen
Als wichtigsten Formen sind hier die Unternehmens- bzw. Unternehmensträgerstiftung, die Familienstiftung und die Bürgerstiftung zu nennen.
a) Unternehmens- bzw. Unternehmensträgerstiftung
Unter Unternehmer- oder Unternehmensträgerstiftungen kann man im weiteren Sinn Stiftungen verstehen, die ein Unternehmen unmittelbar betreiben oder die an einer Personenhandelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind. Ferner Stiftungen, die über eine beherrschende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft verfügen.
b) Familienstiftung
Es gibt keinen einheitlicher Begriff oder eine feste Einrichtung "Familienstiftung".
Die Verwendung des Begriffs Familienstiftung unterscheidet sich zumindest in Einzelheiten in den verschiedenen Landesgesetzen.
Auch unterscheidet sich die Verwendung des Begriffs im Steuerrecht von denen der Stiftungsgesetze und untereinander, so dass stets und ausschließlich die einzelne Rechtsnorm in ihrem jeweiligen Normzusammenhang auszulegen ist.
Von einer Familienstiftung spricht man daher, wenn die Einrichtung Stiftung auf eine Familie angewendet wird, sei es auf die Stifter bezogen selber, die Organe, die Aufsicht usw. Es muss also ein familiärer Bezug vorliegen.
c) Bürgerstiftung
Unter einer Bürgerstiftung versteht man im wesentlichen eine Form der gesellschaftlichen Selbstorganisation von Bürgern für Bürger. Bürgerstiftungen sind Stiftungen, die sich fördernd und operativ für das lokale Gemeinwohl einsetzen.
Die Bürgerstiftung nimmt eine Zwitterstellung zwischen Stiftung und Verein oder zivilrechtlicher Gesellschaftsform ein. Spezifische Merkmale sind die Unabhängigkeit, die breite Zwecksetzung, das geographisch begrenzte Betätigungsfeld und der langfristige, aus kleinen Beiträgen zusammengesetzte Vermögensaufbau.