Zahlungen einer Stiftung aus ihren Erträgen an die Destinatäre

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16.9.2009 entschieden, dass  Zahlungen einer Stiftung an die Destinatäre, die diese aus ihren Erträgen erbringt, nicht zu den Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören. Mangels eines Beteiligungsertrags des Destinatärs liegen nicht wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbare Leistungen vor (entgegen dem BMF-Schreiben vom 27.6.2006 IV B 7-S 2252-4/06, BStBl I 2006, 417)(Rn.17).