Muss der Pflichtteilsanspruch von dem/den Erben sofort an den Pflichtteilsberechtigten ausbezahlt werden?

Nein, es gibt die Möglichkeit der Stundung, die unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. OLG Rostock, Urteil v. 20.06.2019, AZ: 3 U 32/17: „Nach § 2231a Abs. 1 BGB kann der Erbe Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre. Insbesondere dann, wenn sie ihn zur […..]
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