Nach § 2303 Abs. 1 BGB kann das Kind eines Erblassers, das durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem/den Erben den Pflichtteil verlangen. Der mit dem Erbfall entstehende Pflichtteilsanspruch (§ 2317 Abs. 1 BGB) ist eine Geldforderung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es handelt sich dabei […..]
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