Was bedeutet „Pflichtteil“?

Nach § 2303 Abs. 1 BGB kann das Kind eines Erblassers, das durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem/den Erben den Pflichtteil verlangen. Der mit dem Erbfall entstehende Pflichtteilsanspruch (§ 2317 Abs. 1 BGB) ist eine Geldforderung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es handelt sich dabei […..]
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Wie kann der Pflichtteilsberechgtigte den Wert des Nachlasses und damit die Höhe seines Pflichtteils ermitteln?

Der Pflichtteilsberechtigte, der nicht selbst Erbe ist, hat gegenüber den Erben einen weitreichenden Auskunftsanspruch. Er kann gegenüber dem Erben Auskunft in Form eines (ggf. notariellen) Bestands- und Vermögensverzeichnisses über den Bestand des Nachlasses verlangen (§ 2314 BGB). Es muss sich um eine Dokumentation über den Stand des Vermögens des Erblassers zum Todeszeitpunkt handeln. Darüber hinaus kann er verlangen, dass der […..]
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Muss der Pflichtteilsanspruch von dem/den Erben sofort an den Pflichtteilsberechtigten ausbezahlt werden?

Nein, es gibt die Möglichkeit der Stundung, die unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. OLG Rostock, Urteil v. 20.06.2019, AZ: 3 U 32/17: „Nach § 2231a Abs. 1 BGB kann der Erbe Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre. Insbesondere dann, wenn sie ihn zur […..]
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Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach der Regelverjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB innerhalb von 3 Jahren. Wird er innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, gerichtlich geltend gemacht oder in anderer Weise gehemmt, kann ihn der Pflichtteilsberechtigte nicht mehr verlangen. Sollte der Pflichtteilsberechtigte weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von dem Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung (z. B. Testament, Schenkungen durch den […..]
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Pflichtteilsentziehung / Pflichtteilsentziehungsgründe

Der Pflichtteil kann nach § 2336 Abs. 1 BGB vom Erblasser durch letztwillige Verfügung entzogen werden. Die Entziehung des Pflichtteils ist die Ausnahme und nur dann möglich, wenn einer der in § 2333 BGB genannten Gründe vorliegt. Dabei muss der Berechtigte, dem der Pflichtteil entzogen werden soll, schuldhaft gehandelt haben. Die Aufzählung der Pflichtteilsentziehungsgründe nach § 2333 BGB ist abschließend, eine […..]
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