Pflichtteilsentziehung / Pflichtteilsentziehungsgründe

Der Pflichtteil kann nach § 2336 Abs. 1 BGB vom Erblasser durch letztwillige Verfügung entzogen werden. Die Entziehung des Pflichtteils ist die Ausnahme und nur dann möglich, wenn einer der in § 2333 BGB genannten Gründe vorliegt. Dabei muss der Berechtigte, dem der Pflichtteil entzogen werden soll, schuldhaft gehandelt haben. Die Aufzählung der Pflichtteilsentziehungsgründe nach § 2333 BGB ist abschließend, eine […..]
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