Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach der Regelverjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB innerhalb von 3 Jahren. Wird er innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, gerichtlich geltend gemacht oder in anderer Weise gehemmt, kann ihn der Pflichtteilsberechtigte nicht mehr verlangen. Sollte der Pflichtteilsberechtigte weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von dem Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung (z. B. Testament, Schenkungen durch den […..]
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